Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

§1 Geltungsbereich 

Für alle von dem Fotograf Herrn Silas Stein (nachfolgend „Fotograf“) durchgeführten Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung/ Beauftragung gültigen Fassung.  

Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, insbesondere  Rohdaten, Bild-Entwürfe, Bearbeitungen, Lichtbildwerke, etc., unabhängig von Form und Art der Übermittlung an den Auftraggeber. 

Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt der Fotograf nicht an. Sie erlangen keine Wirksamkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass der Fotograf diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

Die Anerkennung der AGB erfolgt durch Annahme des Angebots, durch Auftragserteilung oder  durch die Annahme von Lieferungen, sofern ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

§2 Urheberrecht und Nutzungsrecht

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziffer 5 UrhG handelt. Das Urheberrecht am gelieferten Bildmaterial steht dem Fotograf nach Massgabe des Urhebergesetzes zu.
  2. Vorgaben oder Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Umsetzung durch den Fotograf ist eine eigenständige Leistung. 
  3. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung im Rahmen des vom Auftraggeber angegebenen Zwecks.  
  4. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Exklusivrechte) und die Einräumung von Sperrfristen muss ausdrücklich vereinbart werden und ist gesondert zu honorieren.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 
  6. Eine über den in §2, Ziffer 3 vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
  7. Die Nutzung des Bildmaterials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die
  • Bearbeitung des Bildmaterials des Fotografen (z.B. durch fototechnische Verfremdung, Montage, Colorierung oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital; 
  • die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
  • die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sowie 
  • das Abfilmen, -zeichnen oder Abfotografieren, 

sind nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde. 

  1. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über. 
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den Fotograf bei jeder Verwendung und Bildveröffentlichung als Urheber des Lichtbildes zu nennen. 
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Verwendung des Bildmaterials allgemeine Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild abgebildeter Personen nicht zu verletzen. Für jede Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte, z.B. durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung oder auf andere Weise ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Des weiteren ist der Auftraggeber, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen. 

Der Auftraggeber haftet allein bei Pflichtverletzungen aus dieser Ziffer 10 und ist allein Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.

Es gilt als vereinbart, dass der Fotograf grundsätzlich nur Bildmaterial ohne Einverständniserklärungen/ Model Release der abgebildeten Personen zur Verfügung stellt. 

§3 Reklamationen

  1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
  2. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie vereinbart zugegangen. 

§4 Vergütung/ Kosten

  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Der Fotograf behält sich an von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Rohdaten, Bild-Entwürfen, Bearbeitungen, Lichtbildwerken, etc. sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben. 
  2. Es gilt das vereinbarte Honorar. Grundlage für das Honorar ist das abgestimmte und vom Kunden akzeptierte Angebot bzw. der vereinbarte Verwendungszweck. Wurde kein Honorar vereinbart, gelten die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) in der zum Zeitpunkt der Übermittlung des Bildmaterials jeweils gültigen Fassung. 

Es gilt ein Mindesthonorar von 50,- €. Das Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. 

  1. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß §2 Ziffer 3. oder 4. 
  2. Zusätzliche Nutzungen, welche nicht von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien abgedeckt sind, sind separat zu vergüten. 
  3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material-und Laborkosten, Modellhonorare, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber zu tragen. 
  4. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Fotograf ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu zahlen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. 

Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne, dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. 

Wird die für die Durchführung eines Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, z.B. bei schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen des Fotomodells, etc., so erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. 

  1. Das Honorar ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist der Fotograf berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  2. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sich seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben und rechtskräftig festgestellt sind.

§5  Schadenersatz und Vertragsstrafe

  1. Gemäß §2 Ziffer 9 ist der Auftraggeber verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den Fotograf bei jeder Verwendung und/oder Bildveröffentlichung als Urheber des Lichtbildes zu nennen. 

Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte, oder mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. 

  1. Bei unberechtigter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 250 EURO pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
  2. Durch Zahlungen gemäß §5 werden keinerlei Nutzungsrechte begründet. 

§6 Haftung

  1. Der Fotograf haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. 

Insbesondere haftet der Fotograf für alle Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder durch schuldhaftes Verletzen einer wesentlichen Vertragspflicht seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. 

Im Fall von grober Fahrlässigkeit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt sich die Haftung jedoch auf den nach der Art der Ware und ihrer regelmäßigen Verwendung typischerweise vorhersehbaren Schäden. Eine wesentliche Vertragspflicht bezeichnet eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

  1. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 
  2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildmaterial, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

§7 Datenschutz

Die dem Fotograf im Rahmen einer Geschäftsbeziehung übermittelten erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. 

Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

Weitergehende Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§8 Schlussbestimmungen

Künstlersozialversicherung 

Ggf. anfallende Beiträge für die Künstlersozialversicherung sind nicht im Honorar enthalten. Diese sind zusätzlich vom Auftraggeber zu entrichten. Hierüber muss sich der Auftraggeber selbst informieren. 

Nebenabreden

Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unter Ausschluss des UN-    Kaufrechts. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt Deutsches Recht als vereinbart.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Rottweil.